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Version vom 20. März 2006, 17:31 Uhr
Der Markgraf soll „Jarfrist nach ihrem elichen Beyleger zu Leibgedingen vermachen vnd verschreiben“ genannte Schlösser und Städte. Die Ehe scheint jedoch nicht zustande gekommen sein.
(Vgl. Riedel’s CDB. B. IV., 1847, S.196, 197)